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Statuten des Vereins IRFF - Österreich (International
Relief Friendship Foundation Austria) Verein für
Hilfe, Freundschaft und internationale Zusammenarbeit
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen "IRFF-Österreich,
Verein für Hilfe, Freundschaft und internationale
Zusammenarbeit".
- Der Verein ist in Österreich Träger
der Aktivitäten der IRFF (International Relief
Friendship Foundation).
- Er hat seinen Sitz in Wien.
- Der Verein ist nicht gewinnorientiert und verfolgt
ausschließlich gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Bundesabgabenordnung.
§ 2. Zweck
Der Zweck des Vereines ist:
- Zwischen den Menschen den Geist der Partnerschaft
und Brüderlichkeit zu verbreiten.
- Eine internationale Kooperation in den Bereichen
Wirtschaft, Wissenschaft, Erziehung, Sport, Kultur
und Religion zu fördern.
- Das Bewusstsein über die globalen Auswirkungen
des eigenen Handelns im Lichte ethischer Werte,
der Würde des Menschen und der Verwirklichung
der Menschenrechte schärfen.
- Weltanschauliche Perspektiven für die
geistige Erneuerung aufzuzeigen, damit in der Gesellschaft
mehr Freiheit und Demokratie verwirklicht wird.
- Eine internationale Gesinnung des Respeks
und der Völkerfreundschaft zu fördern,
als Grundlage für die Errichtung einer Weltfriedensordnung.
- Hilfsprogramme durchzuführen und zu
unterstützen, um Unterentwicklung, Armut, Leid
und Krankheit zu lindern und bedürftigen Menschen
in ihrem angestammten Lebensraum zu einem menschenwürdigen
Leben zu verhelfen, im Sinne von Hilfe zur Selbsthilfe.
- Die Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit
Personen und Organisationen mit dazu passender Zielsetzung.
§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs.
2 und 3 angeführten ideellen und materiellen
Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen:
(a) Veranstaltungen,
Vorträge, Ausstellungen und ähnliche Maßnahmen. (b) Unterstützung
und Beteiligung an internationalen Hilfs- und Studienprojekten,
speziell im Rahmen der Aktivitäten von IRFF-International
und UNO-Organisationen. (c) Veranstalten
von Seminaren. (d) Herausgabe
von Publikationen.
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen
aufgebracht werden durch:
(a) Beitrittsgebühren
und Mitgliedsbeiträge. (b) Erträgnisse
aus Seminaren und anderen Veranstaltungen. (c) Verkauf
von Büchern, Zeitschriften, Werbematerial u.a. (d) Spenden,
Sammlungen, Provisionen, Vermächtnisse und
sonstige Zuwendungen.
§ 4. Mittelverwendung
Die Mittel des Vereines dürfen nur für
die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines
erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder
nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den
gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen erhalten, der nach
dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen ist.
Es darf keine Person durch dem Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 5. Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in
aktive, fördernde und Ehrenmitglieder.
- Aktive Mitglieder sind jene, die sich voll an
der Vereinsarbeit beteiligen, Sie haben das aktive
und passive Wahlrecht. Fördernde Mitglieder
sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem
durch Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer
Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 6. Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereines können alle natürlichen
und juristischen Personen mit Ausnahme von bescholtenen
Personen werden.
- Über die Aufnahme von aktiven und fördernden
Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert
werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf
Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 7. Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen
Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,
durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und
durch Ausschluss.
- Der Austritt steht jedem Mitglied jederzeit
frei und erfolgt durch schriftliche Erklärung
an den Vorstand.
- Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand
vornehmen, wenn dieses trotz einmaliger Mahnung
länger als 1 Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge
im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung
der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge
bleibt hievon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein
kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten
und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt
werden.
- Die austretenden, gestrichenen und ausgeschlossenen
Mitglieder haben keinen Anspruch auf die Rückvergütung
geleisteter Zuwendungen an den Verein.
§ 8. Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen
des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen
des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in
der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht steht nur den aktiven Mitgliedern zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen
des Vereines nach Kräften zu fördern und
alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der
Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte.
Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse
der Vereinsorgane zu beachten. Die aktiven und fördernden
Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung
beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 9. Die Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§
10 und 11), der Vorstand (§§ 12 bis 14), die
Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht
(§ 16).
§ 10. Die Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung ist die “Mitgliederversammlung”
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche
Generalversammlung findet jährlich statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung
findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen
Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag
von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten
Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer
binnen 4 Wochen statt.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens
2 Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax
oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein
bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse)
einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung
hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die
Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens
drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung
beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder
per E-Mail einzureichen.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche
über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung
gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die
aktiven Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten
vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes
auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der
Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher
Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das
Statut des Vereines geändert oder der Verein
aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch
einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt
der Präsident, in dessen Verhinderung sein
Stellvertreter bzw. ein anderes Vorstandsmitglied,
in der Reihenfolge wie Sie in §12, Abs. (1)
angeführt ist.
§ 11. Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts
und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der
Rechnungsprüfer;
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Bestellung und Enthebung der Mitglieder des
Vorstands und der Rechnungsprüfer;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen
Rechnungsprüfern und Verein;
- Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr
und der Mitgliedsbeiträge für aktive und
für fördernde Mitglieder;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen
und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige
auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 12. Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern,
und zwar aus dem Präsidenten, mindestens einem
Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem
Kassier und bei Bedarf bis zu maximal vier Beiräten.
Außerdem kann durch die Generalversammlung
ein Ehrenpräsident gewählt werden.
- Der Vorstand, der von der Generalversammlung
gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten
Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes
wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist.
- Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt
vier Jahre. Auf jeden Fall währt Sie bis zur
Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist
möglich.
- Der Vorstand wird vom Präsident, in dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich
oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf
unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn
alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens
drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Den Vorsitz führt der Präsident, bei
Verhinderung sein Stellvertreter bzw. ein anderes
Vorstandsmitglied, in der Reihenfolge wie Sie in
§12, Abs. (1) angeführt ist.
- Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode
(Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes
durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs.
10).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten
Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands
bzw. Vorstandmitglieds in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit
schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand,
im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes
an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt
wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines
Nachfolgers wirksam.
§ 13. Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er
ist das “Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die
Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung
des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
(= Rechnungslegung);
- Vorbereitung der Generalversammlung;
- Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen
Generalversammlungen;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme, Ausschluss und Streichung von aktiven
und fördernden Vereinsmitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten
des Vereines.
§ 14. Besondere Obliegenheiten einzelner
Vorstandsmitglieder:
- Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär.
Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere
nach außen, gegenüber Behörden und
dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der
Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im
Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung
oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung
selbständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen
jedoch der nachträglichen Genehmigung durch
das zuständige Vereinsorgan.
- Der Schriftführer hat den Präsident
bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu
unterstützen. Ihm obliegt die Führung
der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
- Der Kassier ist für die ordnungsgemäße
Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
- Einzelzeichnungsberechtigt für den Verein
sind der Präsident, der 1. Vizepräsident
und der Kassier. Ihnen obliegt die Unterzeichnung
schriftlicher Ausfertigungen und Bekanntmachungen,
insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden.
§ 15. Rechnungsprüfer
- Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung
auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl
ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen
keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung
– angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand
der Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende
Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der
Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit
der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel.
- Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern
und Verein bedürfen der Genehmigung durch die
Generalversammlung. Im Übrigen gelten für
die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §12
Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 16. Das Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis
entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
Schiedsgericht berufen. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung”
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht
nach den §§ 577 ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei aktiven
Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet,
dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als
Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über
Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen
macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen
seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft.
Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb
von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes
ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen
das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen
keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung
– angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand
der Streitigkeit ist.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen
nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen
und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern
endgültig.
§ 17. Auflösung des Vereines
- Die freiwillige Auflösung des Vereines
kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines
oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt
das Vereinsvermögen an den Verein „Österreichische
Frauenföderation für Weltfrieden“, welcher
das Vereinsvermögen für gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Bundesabenordnung zu verwenden
hat.
Wien am 12. September 2005
Elisabeth Riehl, Präsident von IRFF-Österreich
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