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Statuten des Vereins IRFF - Österreich
(International Relief Friendship Foundation Austria)
Verein für Hilfe, Freundschaft und internationale Zusammenarbeit

§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen "IRFF-Österreich, Verein für Hilfe, Freundschaft und internationale Zusammenarbeit".
  2. Der Verein ist in Österreich Träger der Aktivitäten der IRFF (International Relief Friendship Foundation).
  3. Er hat seinen Sitz in Wien.
  4. Der Verein ist nicht gewinnorientiert und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.

§ 2. Zweck

Der Zweck des Vereines ist:

  • Zwischen den Menschen den Geist der Partnerschaft und Brüderlichkeit zu verbreiten.
  • Eine internationale Kooperation in den Bereichen Wirtschaft, Wissenschaft, Erziehung, Sport, Kultur und Religion zu fördern.
  • Das Bewusstsein über die globalen Auswirkungen des eigenen Handelns im Lichte ethischer Werte, der Würde des Menschen und der Verwirklichung der Menschenrechte schärfen.
  • Weltanschauliche Perspektiven für die geistige Erneuerung aufzuzeigen, damit in der Gesellschaft mehr Freiheit und Demokratie verwirklicht wird.
  • Eine internationale Gesinnung des Respeks und der Völkerfreundschaft zu fördern, als Grundlage für die Errichtung einer Weltfriedensordnung.
  • Hilfsprogramme durchzuführen und zu unterstützen, um Unterentwicklung, Armut, Leid und Krankheit zu lindern und bedürftigen Menschen in ihrem angestammten Lebensraum zu einem menschenwürdigen Leben zu verhelfen, im Sinne von Hilfe zur Selbsthilfe.
  • Die Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit Personen und Organisationen mit dazu passender Zielsetzung.

§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen:
    (a) Veranstaltungen, Vorträge, Ausstellungen und ähnliche Maßnahmen.
    (b) Unterstützung und Beteiligung an internationalen Hilfs- und Studienprojekten, speziell im Rahmen der Aktivitäten von IRFF-International und UNO-Organisationen.
    (c)     Veranstalten von Seminaren.
    (d)     Herausgabe von Publikationen.
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    (a)     Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge.
    (b)     Erträgnisse aus Seminaren und anderen Veranstaltungen.
    (c)     Verkauf von Büchern, Zeitschriften, Werbematerial u.a.
    (d)     Spenden, Sammlungen, Provisionen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

§ 4. Mittelverwendung

Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen erhalten, der nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch dem Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5. Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in aktive, fördernde und Ehrenmitglieder.
  2. Aktive Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, Sie haben das aktive und passive Wahlrecht. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung  ihres Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 6. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereines können alle natürlichen und juristischen Personen mit Ausnahme von bescholtenen Personen werden.
  2. Über die Aufnahme von aktiven und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 7. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt steht jedem Mitglied jederzeit frei und erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
  3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz einmaliger Mahnung länger als 1 Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  5. Die austretenden, gestrichenen und ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf die Rückvergütung geleisteter Zuwendungen an den Verein.

§ 8. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den aktiven Mitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die aktiven und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 9. Die Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 10 und 11), der Vorstand (§§ 12 bis 14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).

§ 10. Die Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung ist die “Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die aktiven Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter bzw. ein anderes Vorstandsmitglied, in der Reihenfolge wie Sie in §12, Abs. (1) angeführt ist.

§ 11. Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  5. Entlastung des Vorstands;
  6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für aktive und für fördernde Mitglieder;
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 12. Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten, mindestens einem Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem Kassier und bei Bedarf bis zu maximal vier Beiräten. Außerdem kann durch die Generalversammlung ein Ehrenpräsident gewählt werden.
  2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Auf jeden Fall währt Sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich.
  4. Der Vorstand wird vom Präsident, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter bzw. ein anderes Vorstandsmitglied, in der Reihenfolge wie Sie in §12, Abs. (1) angeführt ist.
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandmitglieds in Kraft.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 13. Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das “Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);
  2. Vorbereitung der Generalversammlung;
  3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  5. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von aktiven und fördernden Vereinsmitgliedern;
  6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

§ 14. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:

  1. Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  2. Der Schriftführer hat den Präsident bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
  4. Einzelzeichnungsberechtigt für den Verein sind der Präsident, der 1. Vizepräsident und der Kassier. Ihnen obliegt die Unterzeichnung schriftlicher Ausfertigungen und Bekanntmachungen, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden.

§ 15. Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung –  angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §12 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 16. Das Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei aktiven Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17. Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an den Verein „Österreichische Frauenföderation für Weltfrieden“, welcher das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabenordnung zu verwenden hat.

 

Wien am 12. September 2005

Elisabeth Riehl, Präsident von IRFF-Österreich

  

 

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